Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

BOP

§ 6 Bauart von Bahnanlagen und Fahrzeugen; Betriebsart

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/6#abs-1 (1) Die Bauart von Bahnanlagen und Fahrzeugen sowie deren Änderung bedarf der Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht. Die Genehmigung der Bauart und deren Änderung bezieht sich nur auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ordnung und der dazugehörigen Anweisungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/6#abs-2 (2) Die Genehmigung der Bauart und deren Änderung ist bei der Staatlichen Bahnaufsicht zu beantragen. Sie wird schriftlich oder elektronisch erteilt, wenn bei der bahnaufsichtlichen Prüfung die Ausführung gemäß der bestätigten Dokumentation festgestellt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/6#abs-3 (3) Die Mitwirkung der Staatlichen Bahnaufsicht an der Entwicklung von Bahnanlagen und Fahrzeugen ist vom Hersteller, Rechtsträger bzw. Auftraggeber zu gewährleisten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/6#abs-4 (4) Vor der Einführung einer neuen Betriebsart und deren Veränderung ist die Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht erforderlich.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/6#abs-5 (5) Bei der Einführung einer neuen Bauart von Bahnanlagen und Fahrzeugen sowie einer neuen Betriebsart und deren Änderung ist von der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit auszugehen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/6#abs-6 (6) Für das Genehmigungsverfahren gilt die Anweisung Nr. 2 zur BO P - Zustimmungen und Genehmigungen -.

§ 5 § 7