Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen
BOP§ 42 Instandhaltung der Fahrzeuge
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/42#abs-1 (1) Der Rechtsträger der Pioniereisenbahn hat die Fahrzeuge gemäß Anweisung Nr. 11 zur BO P - Instandhaltung der Fahrzeuge - planmäßig vorbeugend instandzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/42#abs-2 (2) Die Fahrzeuge sind in regelmäßigen Zeitabständen zu untersuchen. Die Fristen für die Untersuchung (Hauptinstandsetzung) hat der Rechtsträger der Pioniereisenbahn unter Beachtung der Belange der Betriebssicherheit festzulegen. Dabei darf die Frist für die Untersuchung (Hauptinstandsetzung)
für Dampflokomotiven von neun Jahren,
für alle übrigen Fahrzeuge von acht Jahren
nicht überschritten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/42#abs-3 (3) Die Bremseinrichtungen der Fahrzeuge sind gemäß Anweisung Nr. 12 zur BO P
- Instandhaltung der Bremsen - instandzuhalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/42#abs-4 (4) Für die Untersuchung der überwachungspflichtigen Anlagen gelten die speziellen Rechtsvorschriften.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/42#abs-5 (5) Die Fristen für die Untersuchungen rechnen vom Tage der Abnahme bis zur Außerbetriebnahme für die nächste Untersuchung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/42#abs-6 (6) Die Untersuchungsfristen gemäß Absatz 2 dürfen, sofern es die Betriebssicherheit zuläßt, mit Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht verlängert werden. Hierbei sind die Untersuchungsfristen für überwachungspflichtige Anlagen zu beachten. Verlängerungen der Untersuchungsfristen sind unter Beifügung der technischen Unterlagen und eines Überprüfungsbefundes bei der Staatlichen Bahnaufsicht zu beantragen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/42#abs-7 (7) Untersuchungen an Triebfahrzeugen und Wagen dürfen Werkstätten der Deutschen Reichsbahn und von der Staatlichen Bahnaufsicht besonders zugelassene Betriebe ausführen. Teilinstandsetzungen können unter Berücksichtigung werkstattmäßiger Voraussetzungen bei den Pioniereisenbahnen durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/42#abs-8 (8) Über jede Untersuchung hat der Ausführende eine Untersuchungsbescheinigung mit Angabe der ausgeführten Arbeiten auszustellen und zu unterschreiben oder elektronisch bereitzustellen .
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/42#abs-9 (9) Für jedes Fahrzeug sind Unterlagen zu führen, aus denen die technischen Daten hervorgehen müssen. Die Genehmigungs- und bahnaufsichtlichen Prüfungsunterlagen, die Genehmigung zur Inbetriebnahme und alle Untersuchungsbescheinigungen sind diesen Unterlagen beizufügen. Die Prüfungsbücher der überwachungspflichtigen Anlagen sind Bestandteile dieser Unterlagen.