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BOP

§ 4 Vorbereitung und Durchführung von Investitions- und Rekonstruktionsmaßnahmen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/4#abs-1 (1) Für die standortmäßige Einordnung der Bahnanlagen ist die Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht erforderlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/4#abs-2 (2) Die Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht ist für die Durchführung von Neubauten, Erweiterungen oder Veränderungen von Bahnanlagen erforderlich, wenn die Prüfung und Kontrolle nicht anderen Organen unterliegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/4#abs-3 (3) Die vorherige Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht ist für die Vorbereitung und Durchführung von Neubauten, Erweiterungen oder Veränderungen von Bahnanlagen, die der Prüfung und Kontrolle durch andere Organe unterliegen, erforderlich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/4#abs-4 (4) Vor der Beschaffung von Fahrzeugen und sonstigen Rangiermitteln hat eine Abstimmung mit der Staatlichen Bahnaufsicht zu erfolgen. Es dürfen nur solche Fahrzeuge beschafft werden, für die die Staatliche Bahnaufsicht die Bau- und Betriebsart genehmigt hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/4#abs-5 (5) Für das Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren gilt die Anweisung Nr. 2 zur BO P - Zustimmungen und Genehmigungen -.

§ 3 § 5