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BOP

§ 31 Begrenzung der Fahrzeuge

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/31#abs-1 (1) Für die Begrenzung der Fahrzeuge gilt die Anweisung Nr. 8 zur BO P - Begrenzung der Fahrzeuge - in Verbindung mit den nachstehenden Festlegungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/31#abs-2 (2) Die zulässigen Breitenmaße müssen soweit eingeschränkt werden, daß bei ungünstiger Stellung der Fahrzeuge im Gleisbogen

bis zur Höhe von < 500 mm über Schienenoberkante ein Abstand von=130 mm

in einer Höhe von > 500 mm über Schienenoberkante ein Abstand von=200 mm

zwischen Fahrzeug und erweitertem Regellichtraum verbleibt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/31#abs-3 (3) Bremsklötze, Sandstreurohre und Bahnräumer sowie die unabgefederten Teile der Fahrzeuge dürfen bis auf

65 mm

40 mm

über Schienenoberkante herabreichen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/31#abs-4 (4) Die Ketten der Notkupplungen sind bei Nichtbenutzung so festzulegen, daß die untere Begrenzung der Fahrzeuge nicht überschritten wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/31#abs-5 (5) Alle bruchgefährdeten Teile der Fahrzeuge, bei deren Herabfallen Betriebsgefahren entstehen können, müssen durch Fangeinrichtungen gesichert sein.

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