Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen
BOP§ 29 Prüfung der Bahnanlagen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/29#abs-1 (1) Alle Bahnanlagen sind im 1. Halbjahr zu prüfen. Für die Durchführung der Prüfung ist der Leiter der Pioniereisenbahn verantwortlich. Die Ergebnisse sind in Prüfungsbüchern nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/29#abs-2 (2) Das Ergebnis der Prüfung vor der Wiederaufnahme des Betriebes gemäß § 8 Absatz 4 ist in einer Niederschrift oder elektronisch festzuhalten und der staatlichen Bahnaufsicht zuzuleiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/29#abs-3 (3) An Brücken sind alle sechs Jahre Hauptprüfungen und alle drei Jahre Nebenprüfungen durchzuführen. Für Art, Umfang und Nachweis der Prüfungen gilt TGL 28066/01 und /02. Die Prüfung der Brücken ist von einem Brückenprüfingenieur durchzuführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/29#abs-4 (4) Höhengleiche Kreuzungen von Gleisen mit Straßen, Wegen oder Plätzen sind jährlich in den Monaten Mai/Juni besonders zu prüfen. Insbesondere ist hierbei auf die Sichtflächen gemäß TGL 24337/01 bis /04 und den Zustand der Signale zu achten. Bei Bahnübergängen mit öffentlichen Straßen ist die Deutsche Volkspolizei zu beteiligen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/29#abs-5 (5) Die Gleisanlagen sind zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Zustandes bei
täglichem Betrieb 3 mal wöchentlich
Wochenendbetrieb 1 mal wöchentlich
zu begehen. Die Ergebnisse sind in einem Dienstbuch nachzuweisen.