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§ 29 Prüfung der Bahnanlagen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/29#abs-1 (1) Alle Bahnanlagen sind im 1. Halbjahr zu prüfen. Für die Durchführung der Prüfung ist der Leiter der Pioniereisenbahn verantwortlich. Die Ergebnisse sind in Prüfungsbüchern nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/29#abs-2 (2) Das Ergebnis der Prüfung vor der Wiederaufnahme des Betriebes gemäß § 8 Absatz 4 ist in einer Niederschrift oder elektronisch festzuhalten und der staatlichen Bahnaufsicht zuzuleiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/29#abs-3 (3) An Brücken sind alle sechs Jahre Hauptprüfungen und alle drei Jahre Nebenprüfungen durchzuführen. Für Art, Umfang und Nachweis der Prüfungen gilt TGL 28066/01 und /02. Die Prüfung der Brücken ist von einem Brückenprüfingenieur durchzuführen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/29#abs-4 (4) Höhengleiche Kreuzungen von Gleisen mit Straßen, Wegen oder Plätzen sind jährlich in den Monaten Mai/Juni besonders zu prüfen. Insbesondere ist hierbei auf die Sichtflächen gemäß TGL 24337/01 bis /04 und den Zustand der Signale zu achten. Bei Bahnübergängen mit öffentlichen Straßen ist die Deutsche Volkspolizei zu beteiligen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/29#abs-5 (5) Die Gleisanlagen sind zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Zustandes bei

täglichem Betrieb 3 mal wöchentlich

Wochenendbetrieb 1 mal wöchentlich

zu begehen. Die Ergebnisse sind in einem Dienstbuch nachzuweisen.

§ 28 § 30