Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Eingliederung des Studentenwerkes Cottbus in das Studentenwerk Frankfurt
Oder§ 2 Übergangsbestimmungen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id211609--1998/2#abs-1 (1) Bis zum 31. März 1999 bildet das Studentenwerk
Frankfurt (Oder) einen neuen Verwaltungsrat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id211609--1998/2#abs-2 (2) Bis zum Zeitpunkt der Wahl eines Verwaltungsrates nehmen
die Verwaltungsratsmitglieder des Studentenwerkes Frankfurt (Oder) und des
eingegliederten Studentenwerkes Cottbus ihre Aufgaben in der bisherigen
Zusammensetzung als gemeinsamer Verwaltungsrat wahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id211609--1998/2#abs-3 (3) Der gemeinsame Verwaltungsrat wählt in der ersten
Sitzung aus seiner Mitte einen Professor als Vorsitzenden und einen
Stellvertreter.