Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Arbeitszeitverordnung

AZV

§ 8 Ruhepausen, Ruhezeiten

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-azv--2009/8#abs-1 (1) Ruhepausen werden außer bei Wechselschichtdienst nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-azv--2009/8#abs-2 (2) Die Arbeit ist spätestens nach sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Bei einer im Voraus festgelegten Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-azv--2009/8#abs-3 (3) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden und pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden einzuhalten.

§ 7 § 9