Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Untersuchungsausschussgesetz

UAG

§ 5 Vorsitzende

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/5#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende ist Mitglied des Untersuchungsausschusses. Sie oder er leitet das Untersuchungsverfahren unparteiisch und gerecht und wahrt die Ordnung des Ausschusses. Die oder der Vorsitzende ist im Ausschuss nicht stimmberechtigt und wird auf die Zahl der Mitglieder nicht angerechnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/5#abs-2 (2) Der oder dem Vorsitzenden obliegt es, die verhandlungsleitenden Verfügungen zu erlassen, insbesondere Ort und Termin von Beweiserhebungen festzulegen, im Rahmen der durch den Ausschuss gefassten Beschlüsse Zeuginnen und Zeugen und Sachverständige zu laden, ihre Vernehmung einzuleiten und Beweismittel bei den zuständigen Stellen anzufordern. Die oder der Vorsitzende hat ferner weitere, ihr oder ihm von diesem Gesetz übertragene Befugnisse.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/5#abs-3 (3) Jedes Mitglied kann die Entscheidung des Ausschusses beantragen, eine Anordnung der oder des Vorsitzenden ganz oder teilweise aufzuheben oder zu ändern oder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu einer unterlassenen Anordnung zu verpflichten.

Einzelnorm

§ 4 § 6