Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz

LBG

§ 91 Beendigung von Nebenämtern und -beschäftigungen

Stand: 30.07.2026

Brandenburg

Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seiner obersten Dienstbehörde übernommen hat.

§ 90 § 92