Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz
LBG§ 125 Aufgaben
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/125#abs-1 (1) Der Landespersonalausschuss dient der einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften. Er kann Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften unterbreiten. Weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben können ihm durch Rechtsverordnung der Landesregierung übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/125#abs-2 (2) Der Landespersonalausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus.