Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz
LBG§ 121 Vorbehalt des Gesetzes
Stand: 30.07.2026
Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu bestimmen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 121 LBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2014 – OVG 4 B 31.11Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2013 – OVG 4 S 24.13Zitiert von 2
- VG Potsdam, 20.02.2013 – VG 2 L 233/12Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.