Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz
LBG§ 121 Vorbehalt des Gesetzes
Stand: 30.07.2026
Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu bestimmen.
Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz
LBGStand: 30.07.2026
Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu bestimmen.