Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2005/2006

HG 2005/2006

§ 5 Grundsätze für neue Steuerungsinstrumente

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id212216/5#abs-1 (1) In den Einzelplänen 02 bis 12 werden aus den Personalausgaben je

Einzelplan Personalbudgets gebildet. In den Einzelplänen 02 bis 12 sowie

im Einzelplan 20 werden aus den sächlichen Verwaltungsausgaben, den

Ausgaben für den Erwerb beweglicher Sachen und den Verwaltungseinnahmen je

Einzelplan Verwaltungsbudgets gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id212216/5#abs-2 (2) Das Personalbudget umfasst mit Ausnahme der Gruppe 432 die Ausgaben der

Hauptgruppe 4. Sie sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig

deckungsfähig, davon ausgenommen sind die Ausgaben der Gruppe 453 und das

Kapitel 05 302 (Personalkostenausgleichsfonds). Rücklagen aus dem Vorjahr

dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden; vorgezogene

Entnahmen im Vorjahr sind durch Minderausgaben im laufenden Haushaltsjahr

auszugleichen. Wird das Personalbudget beim Jahresabschluss über- oder

unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der Über- oder

Unterschreitung auf das Personalbudget für den nächsten Haushalt

vorgetragen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id212216/5#abs-3 (3) Die Ausgaben der Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans

gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget ist einseitig

deckungsfähig zugunsten der Ausgaben der Gruppe 453. Die Ausgaben der

Gruppe 432 sind über alle Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id212216/5#abs-4 (4) Das Verwaltungsbudget umfasst die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54,

ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 und die

Einnahmen der Obergruppen 11 bis 13. Die Ausgaben sind innerhalb des

Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Rücklagen aus Vorjahren

dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden. Wird das

Verwaltungsbudget beim Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der

Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das

Verwaltungsbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden.

Einzelne Einnahmen und Ausgaben können vom Verwaltungsbudget ausgenommen

werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id212216/5#abs-5 (5) Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur

Verstärkung der Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die

Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 im Rahmen des Verwaltungsbudgets

verwendet werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher

Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung

gefördert wird. Minderausgaben beim Personalbudget können zur

Verstärkung der Ausgaben des Verwaltungsbudgets im jeweiligen Einzelplan

verwendet werden, soweit sich daraus keine Überschreitung des

Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id212216/5#abs-6 (6) Minderausgaben beim Verwaltungsbudget können zur Verstärkung

der Ausgaben in der Gruppe 711 herangezogen werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id212216/5#abs-7 (7) Die allein aus Landesmitteln finanzierten und nicht zur

Komplementärfinanzierung von Drittmitteln bestimmten Ausgaben der

Hauptgruppe 6 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig

deckungsfähig.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id212216/5#abs-8 (8) Für die Wirtschaftspläne der Landesbetriebe nach § 26 der

Landeshaushaltsordnung, mit Ausnahme der Landeskliniken, gelten die

vorstehenden Absätze entsprechend, soweit keine besonderen Regelungen

getroffen sind.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id212216/5#abs-9 (9) Die im Einzelplan 06 veranschlagten Universitäten und

Fachhochschulen, die Landesforstverwaltung und das Landeslabor werden jeweils

nur mit ihrem Zuschussbedarf veranschlagt. Die Einnahmen und Ausgaben dieser

Einrichtungen werden in Wirtschaftsplänen veranschlagt, die dem

Haushaltsplan als Erläuterungen beigefügt sind. Für die

Bewirtschaftung gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend, soweit keine

besonderen Regelungen getroffen sind.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id212216/5#abs-10 (10) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

§ 4 § 6