Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2002/2003

HG 2002/2003

§ 11 Personalwirtschaftliche Regelungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id211821/11#abs-1 (1) Zur Einhaltung der Globalsummen für Personalausgaben

aufgrund der Personalbedarfsplanung des Landes Brandenburg bis zum Jahr 2005

sind die Ressorts verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Personaleinsparung

zu nutzen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id211821/11#abs-2 (2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422

für Stellen der Beamten auf Probe bis zur Anstellung und zu den Titeln der

Gruppen 425 und 426 sind hinsichtlich der zulässigen Zahl der für die

einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgebrachten Stellen

verbindlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id211821/11#abs-3 (3) Abweichend von § 49 der Landeshaushaltsordnung

können auf Planstellen auch beamtete Hilfskräfte, Angestellte,

Arbeiter und auf Stellen für Angestellte auch Arbeiter geführt

werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id211821/11#abs-4 (4) Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche

Eingliederung Behinderter und für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

fließen den entsprechenden Ansätzen für Personalausgaben zu.

Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei

folgenden Titeln - einschließlich den entsprechenden Titeln - in

Titelgruppen zu:

Gruppen 425 und 426 aus Erstattungen der Förderleistungen der

Bundesanstalt für Arbeit in Bezug auf das Altersteilzeitgesetz,

Gruppen 422, 425, 426, 441, 443 und 446 aus Schadensersatzleistungen

Dritter.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id211821/11#abs-5 (5) Planstellen und Stellen können für

Zeiträume, in denen Stelleninhaber vorübergehend nicht oder nicht

vollbeschäftigt sind, innerhalb des jeweiligen Einzelplans im Umfang der

nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die

Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Kräften in zeitlich

befristeten Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id211821/11#abs-6 (6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,

Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die

die Einstufung nach den Brandenburgischen Besoldungsordnungen nicht gilt, nach

Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id211821/11#abs-7 (7) Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport wird

ermächtigt, im Rahmen der Umsetzung der Altersteilzeitregelung für

den Schulbereich in entsprechender Anwendung des § 50 der

Landeshaushaltsordnung zum Zeitpunkt des Eintritts in die Altersteilzeit

verbleibende Personalausgaben der betroffenen Arbeitnehmer in die

entsprechenden Titel des Kapitels 05 301 umzusetzen. Das Nähere regelt das

Ministerium der Finanzen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id211821/11#abs-8 (8) Ausgaben für Prämien und Abfindungen können

im Falle des freiwilligen Ausscheidens von Beamten, Angestellten und Arbeitern

unter der Voraussetzung geleistet werden, dass sie der Umsetzung von

Maßnahmen der Personaleinsparung nach der Personalbedarfsplanung des

Landes Brandenburg bis zum Jahre 2005 dienen. Das Nähere regelt das

Ministerium der Finanzen.

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