Gesetze / Landesrecht Brandenburg / HG 2019/2020
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz 2019/2020 - HG 2019/2020)
22 Normen · Ausgangsfassung vom 18.12.2018 · letzte Änderung 01.09.2026 · Änderungen →
Gleichnamiges Gesetz in Bayern: HG 2019/2020
Inhaltsübersicht
- § 1 Feststellung des Haushaltsplanes
- § 2 Kreditermächtigungen
- § 2a Tilgungsplan
- § 3 Gewährleistungen
- § 4 Sonstige Gewährleistungen
- § 5 Grundsätze für neue Steuerungsinstrumente
- § 6 Neue Steuerungsinstrumente im Bereich des Landtages, Verfassungsgerichts und Landesrechnungshofes
- § 7 Besondere Regelungen für den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen
- § 8 Mehrausgaben, Komplementärmittel
- § 8a Mehrausgaben zur Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie
- § 9 Sonderfinanzierungen
- § 10 Industrieansiedlungsverträge
- § 11 Besondere Regelungen für Zuwendungen
- § 12 Personalwirtschaftliche Regelungen
- § 13 Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen
- § 14 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen
- § 15 Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Beamtinnen und Beamte
- § 16 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken
- § 17 Besondere Regelungen für geheim zu haltende Ausgaben
- § 18 Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages
- § 19 Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen
- § 20 Inkrafttreten
- Anlage Haushaltsplan des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2020 Gesamtplan
Änderungsverlauf
- 01.09.2026 — 1 Norm geändert · § 20 neueste Änderung
- 01.08.2026 — 20 Normen geändert · §§ 1, 2, 3, 4 und 16 weitere
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Stand der amtlichen Fassung
01.04.2020 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 9], S.1; GVBl.I/20, [Nr. 9], S.3)
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Historischer Änderungsnachweis
13.12.2019 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 13.12.2019
§§ 1, 2, 18, Anlage geändert
GVBl. I 2019, Nr. 57, S. 1
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).