Gesetze / Landesrecht Brandenburg / HG 2019/2020

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz 2019/2020 - HG 2019/2020)

22 Normen · Ausgangsfassung vom 18.12.2018 · letzte Änderung 01.09.2026 · Änderungen →

Gleichnamiges Gesetz in Bayern: HG 2019/2020

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Feststellung des Haushaltsplanes
  2. § 2 Kreditermächtigungen
  3. § 2a Tilgungsplan
  4. § 3 Gewährleistungen
  5. § 4 Sonstige Gewährleistungen
  6. § 5 Grundsätze für neue Steuerungsinstrumente
  7. § 6 Neue Steuerungsinstrumente im Bereich des Landtages, Verfassungsgerichts und Landesrechnungshofes
  8. § 7 Besondere Regelungen für den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen
  9. § 8 Mehrausgaben, Komplementärmittel
  10. § 8a Mehrausgaben zur Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie
  11. § 9 Sonderfinanzierungen
  12. § 10 Industrieansiedlungsverträge
  13. § 11 Besondere Regelungen für Zuwendungen
  14. § 12 Personalwirtschaftliche Regelungen
  15. § 13 Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen
  16. § 14 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen
  17. § 15 Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Beamtinnen und Beamte
  18. § 16 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken
  19. § 17 Besondere Regelungen für geheim zu haltende Ausgaben
  20. § 18 Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages
  21. § 19 Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen
  22. § 20 Inkrafttreten
  23. Anlage Haushaltsplan des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2020 Gesamtplan

Änderungsverlauf

  1. 01.09.2026 — 1 Norm geändert · § 20 neueste Änderung
  2. 01.08.2026 — 20 Normen geändert · §§ 1, 2, 3, 4 und 16 weitere
  3. Stand der amtlichen Fassung

    01.04.2020 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 9], S.1; GVBl.I/20, [Nr. 9], S.3)

  4. Historischer Änderungsnachweis

    13.12.2019 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 13.12.2019

    §§ 1, 2, 18, Anlage geändert

    GVBl. I 2019, Nr. 57, S. 1

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).