Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung

BbgBO

§ 27 Außenwände

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/27#abs-1 (1) Außenwände und Außenwandteile, wie Wandbekleidungen, Brüstungen und Schürzen, sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung über diese Bauteile ausreichend lang begrenzt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/27#abs-2 (2) Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen feuerhemmend sein. Sie sind ohne Feuerwiderstandsdauer zulässig, wenn sie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Brennbare Fensterprofile und Dichtungsstoffe oder brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen sind zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/27#abs-3 (3) Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen sind aus schwerentflammbaren Baustoffen herzustellen; Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen können gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/27#abs-4 (4) Bei Gebäuden geringer Höhe sind Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen eine Brandausbreitung auf angrenzende Gebäude verhindert wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/27#abs-5 (5) Bei Außenwandkonstruktionen, die eine Brandausbreitung über diese Bauteile begünstigen können, wie Doppelfassaden oder hinterlüftete Außenwandbekleidungen, sind gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen.

§ 26 § 28