Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abgeordnetengesetz
AbgG§ 4 Berufs- und Betriebszeiten
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-abgg--2019/4#abs-1 (1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-abgg--2019/4#abs-2 (2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erfüllung der festgelegten Unverfallbarkeitsfristen der betrieblichen Altersversorgung vorgenommen.
Einzelnorm