Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abgeordnetengesetz

AbgG

§ 4 Berufs- und Betriebszeiten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-abgg--2019/4#abs-1 (1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-abgg--2019/4#abs-2 (2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erfüllung der festgelegten Unverfallbarkeitsfristen der betrieblichen Altersversorgung vorgenommen.

Einzelnorm

§ 3 § 5