Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau
BankKfm/KfrAusbV§ 8 Abschlußprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bankkfm_kfrausbv/8#abs-1 (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bankkfm_kfrausbv/8#abs-2 (2) Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern Bankwirtschaft, Rechnungswesen und Steuerung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsfach Kundenberatung mündlich durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bankkfm_kfrausbv/8#abs-3 (3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bankkfm_kfrausbv/8#abs-4 (4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in den übrigen Fächern mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bankkfm_kfrausbv/8#abs-5 (5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsfächer Bankwirtschaft und Kundenberatung gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächern das doppelte Gewicht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/bankkfm_kfrausbv/8#abs-6 (6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsfächer mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.