Gesetze / Bürsten- und Pinselmachermeisterverordnung

BürstPiMstrV

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/b_rstpimstrv--1993/2#abs-1 (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/b_rstpimstrv--1993/2#abs-2 (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht Länger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als 12 Stunden dauern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/b_rstpimstrv--1993/2#abs-3 (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

§ 1 § 3