Gesetze / Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung

BüroMKfAusbV

§ 3 Ausbildungsrahmenplan

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/b_romkfausbv--2013/3#abs-1 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die in der sachlichen Gliederung des Ausbildungsrahmenplans nach Anlage 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Soweit es die Besonderheiten des öffentlichen Dienstes erfordern, sind den Ausbildungsinhalten des Ausbildungsrahmenplans die entsprechenden fachspezifischen Begriffe oder Bezeichnungen, die im öffentlichen Dienst verwendet werden, zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/b_romkfausbv--2013/3#abs-2 (2) Eine von der zeitlichen Gliederung des Ausbildungsrahmenplans nach Anlage 2 abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 2 § 4