Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Bühnenmaler und -plastiker/zur Bühnenmalerin und -plastikerin
BühnenM/PlastAusbV§ 9 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Plastik
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/b_hnenm_plastausbv/9#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/b_hnenm_plastausbv/9#abs-2 (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 20 Stunden vier praktische Aufgaben nach Vorlagen ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen und die durchgeführte Aufgabe kontrollieren kann.
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/b_hnenm_plastausbv/9#abs-3 (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Gestaltung, Arbeitsplanung und -ausführung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/b_hnenm_plastausbv/9#abs-4 (4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
| im Prüfungsbereich Gestaltung | 120 Minuten, |
| im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung | 90 Minuten, |
| im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/b_hnenm_plastausbv/9#abs-5 (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem Prüfungsbereich durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/b_hnenm_plastausbv/9#abs-6 (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
| 1. | Prüfungsbereich Gestaltung | 50 vom Hundert, |
| 2. | Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung | 30 vom Hundert, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 vom Hundert. |
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/b_hnenm_plastausbv/9#abs-7 (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Gestaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.