Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über Zweckverbände und Zweckvereinbarungen
ZwVBaySaStVArt. 1
Stand: 08.02.1997
In den vertragschließenden Ländern können zur gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben über die Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 Zweckverbände gebildet und Zweckvereinbarungen abgeschlossen oder ausgedehnt werden.