Gesetze / Landesrecht Bayern / Abwasserabgabenzuweisungs-Verordnung
ZuwVAbwAG§ 2 Festsetzung und Zahlung der Zuweisungen
Stand: 25.08.2026
Die Zuweisungen werden, abgerundet auf einen vollen 50 €-Betrag, von den Regierungen festgesetzt und sind jeweils bis spätestens Juli des Jahres, das auf den Abgeltungszeitraum gemäß § 1 Abs. 2 folgt, zu zahlen.