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§ 2 ZuwVAbwAG (Bayern) — Festsetzung und Zahlung der Zuweisungen

Abwasserabgabenzuweisungs-Verordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zuweisungen werden, abgerundet auf einen vollen 50 €-Betrag, von den Regierungen festgesetzt und sind jeweils bis spätestens Juli des Jahres, das auf den Abgeltungszeitraum gemäß § 1 Abs. 2 folgt, zu zahlen.