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ZustVO RennwLottG

§ 1 Zuständigkeiten Rennwett- und Lotteriegesetz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20RennwLottG/1#abs-1 (1) Die jeweilige Bezirksregierung ist zuständig für

1. die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2065) in der jeweils geltenden Fassung,

2. die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes,

3. die Erteilung der Erlaubnisse nach § 2 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes,

4. die Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Absatz 2 Satz 2des Rennwett- und Lotteriegesetzes und

5. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Absatz 1 sowie § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Rennwett- und Lotteriegesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20RennwLottG/1#abs-2 (2) Für das Zuweisungsverfahren nach § 7 des Rennwett- und Lotteriegesetzes und die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 und 5 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist die Bezirksregierung Düsseldorf landesweit zuständig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20RennwLottG/1#abs-3 (3) Für die in Absatz 2 geregelten Angelegenheiten ist oberste Fachaufsichtsbehörde das für Landwirtschaft zuständige Ministerium, in allen anderen Fällen das für Inneres zuständige Ministerium.

§ 2