Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM

ZustVO JM

§ 9 Rechtsbehelfe aus dem Richter- oder Beamtenverhältnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20JM/9#abs-1 (1) Soweit ein Vorverfahren nach § 54 Absatz 2 Beamtenstatusgesetz, § 103 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes, § 26 Absatz 3 Deutsches Richtergesetz stattfindet, ist die Stelle, die die angefochtene Entscheidung erlassen oder die begehrte Entscheidung unterlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20JM/9#abs-2 (2) Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Richterdienstgerichten wird den in § 2 genannten Stellen sowie dem Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen, soweit sie oder ihnen nachgeordnete Gerichte und Behörden die angefochtene Entscheidung erlassen oder die begehrte Entscheidung unterlassen haben. Satz 1 ist in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Verfahren, die Streitigkeiten über Präsidiumsbeschlüsse zum Gegenstand haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20JM/9#abs-3 (3) Für die Behörden und Einrichtungen des Justizvollzuges werden die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Befugnisse von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle für Rechts- und Schadensangelegenheiten im Justizvollzug wahrgenommen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20JM/9#abs-4 (4) In anderen als den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fällen ist für die Entscheidung über den Widerspruch, wenn ein solcher stattfindet, und die Vertretung des Landes das für Justiz zuständigen Ministerium oder, soweit es sich um eine Angelegenheit des Landesjustizprüfungsamtes handelt, dessen Präsidentin oder Präsident zuständig.

§ 8 § 10