Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht
ZustVAuslR§ 6 Oberste Landesbehörde
Stand: 25.08.2026
Erlässt die oberste Landesbehörde eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG, kann sie auch alle damit zusammenhängenden weiteren ausländerrechtlichen Entscheidungen treffen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 ZustVAuslR →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 23.02.2021 – XIII ZB 80/19Überstellungshaft: Örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde für Haftantragsstellung; wirksame Zustellung des HaftantragsZitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.