Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht
ZustVAuslR§ 6 Oberste Landesbehörde
Stand: 25.08.2026
Erlässt die oberste Landesbehörde eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG, kann sie auch alle damit zusammenhängenden weiteren ausländerrechtlichen Entscheidungen treffen.