Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht

ZustVAuslR

§ 6 Oberste Landesbehörde

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Erlässt die oberste Landesbehörde eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG, kann sie auch alle damit zusammenhängenden weiteren ausländerrechtlichen Entscheidungen treffen.

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