Gesetze / Landesrecht Bayern / Arzneimittelüberwachungszuständigkeitsverordnung
ZustVAMÜB§ 8 Vollzug des Samenspenderregistergesetzes und des Gendiagnostikgesetzes
Stand: 25.08.2026
Die Regierungen sind zuständig für den Vollzug des Samenspenderregistergesetzes und des Gendiagnostikgesetzes (GenDG) sowie der von der Gendiagnostik-Kommission nach § 16 Abs. 2 GenDG abgegebenen Stellungnahmen und nach § 23 Abs. 2 GenDG erstellten Richtlinien.