Gesetze / Landesrecht Bayern / Arzneimittelüberwachungszuständigkeitsverordnung

ZustVAMÜB

§ 7 Vollzug des Heilmittelwerbegesetzes

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Regierungen von Oberbayern und Oberfranken sind zuständig für den Vollzug der heilmittelwerberechtlichen Vorschriften, soweit sich nicht aus § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 64 Abs. 1 und 3 Satz 1 AMG oder aus anderen Vorschriften etwas anderes ergibt. Dies gilt in Bezug auf Tierarzneimittel jedoch nur, soweit der Großhandel, pharmazeutische Unternehmen und öffentliche Apotheken betroffen sind.

§ 6 § 8