Gesetze / Landesrecht Bayern / StMUV-Zuständigkeitsverordnung
ZustV-UM§ 10 Leistungsbezüge
Stand: 25.08.2026
Die Befugnis zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen nach Art. 68 Abs. 2 Satz 1 BayBesG wird den unmittelbaren Dienstvorgesetzten für die ihnen unterstellten Beamten und Beamtinnen einschließlich der Leiter und Leiterinnen unmittelbar nachgeordneter Behörden übertragen.