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§ 10 ZustV-UM (Bayern) — Leistungsbezüge

StMUV-Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Befugnis zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen nach Art. 68 Abs. 2 Satz 1 BayBesG wird den unmittelbaren Dienstvorgesetzten für die ihnen unterstellten Beamten und Beamtinnen einschließlich der Leiter und Leiterinnen unmittelbar nachgeordneter Behörden übertragen.