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ZustV-Bezüge

§ 4 Trennungsgeld, Umzugskosten und Reisekosten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-Bez%C3%BCge/4#abs-1 (1) Das Landesamt ist zuständig für

1. die Bewilligung und Abrechnung von Trennungsgeld für die Bediensteten des Freistaates Bayern und die zum Freistaat Bayern abgeordneten Bediensteten,

2. die Abrechnung von Leistungen nach dem Bayerischen Umzugskostengesetz (BayUKG) für die in Art. 2 Abs. 1 BayUKG genannten Berechtigten, soweit sich der Anspruch gegen den Freistaat Bayern richtet,

3. die Festsetzung und Anordnung der Reisekosten für die Bediensteten des Freistaates Bayern und die zum Freistaat Bayern abgeordneten Bediensteten, ausgenommen Bedienstete

a) an den Universitäten,

b) an den Fachhochschulen,

c) bei dem Landesamt für Verfassungsschutz,

d) bei den der Akademie der Wissenschaften zugeordneten Stellen,

e) im forstlichen Außendienst, soweit sich die Reisekosten auf die mit der Tätigkeit verbundenen regelmäßigen Außendienstgeschäfte beziehen.

§ 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-Bez%C3%BCge/4#abs-2 (2) Abs. 1 gilt nicht für

1. Bedienstete, die zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind,

2. Staatsbetriebe und Sondervermögen gemäß Art. 26 der Bayerischen Haushaltsordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-Bez%C3%BCge/4#abs-3 (3) Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für den Landtag und das Landtagsamt.

§ 3 § 5