Gesetze / Landesrecht Bayern / Bezüge-Zuständigkeitsverordnung
ZustV-Bezüge§ 3 Beihilfen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-Bez%C3%BCge/3#abs-1 (1) Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen setzen fest und ordnen zur Zahlung an
1. das Landtagsamt für die dort beschäftigten Beamten, Arbeitnehmer sowie Auszubildenden,
2. die Versorgungskammer für
a) die dort beschäftigten Beamten, Arbeitnehmer sowie Auszubildenden,
b) die für eine Tätigkeit bei der Versicherungskammer oder der Tierseuchenkasse beurlaubten Beamten,
c) die in § 5 Abs. 3 genannten Berechtigten,
3. das Landesamt für die übrigen Bediensteten des Freistaates Bayern.
Für die Überleitung von Ansprüchen nach Art. 14 Satz 4 des Bayerischen Beamtengesetzes gilt Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-Bez%C3%BCge/3#abs-2 (2) Soweit nach Abs. 1 das Landesamt zuständig ist, entscheidet es auch über die Erhöhung des Bemessungssatzes nach § 46 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 der Bayerischen Beihilfeverordnung.