Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsgesetz

ZustG

Art 1 Auffangzuständigkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustG/1#abs-1 (1) Soweit eine Zuständigkeit nicht anderweitig bestimmt ist, obliegen Ausführung und Vollzug der Gesetze und Verordnungen den Staatsministerien jeweils für ihren Geschäftsbereich. Fällt eine Aufgabe in den Geschäftsbereich mehrerer Staatsministerien, ist das schwerpunktmäßig betroffene Staatsministerium zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustG/1#abs-2 (2) Soweit eine Zuständigkeit nicht anderweitig näher bestimmt ist, wird die Staatsregierung ermächtigt, die zur Ausführung und zum Vollzug zuständigen Behörden innerhalb der bestehenden Behördenorganisation durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Staatsregierung kann diese Ermächtigung im Einzelfall durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZustG/1#abs-3 (3) Rechtsverordnungen, für deren Erlass oder Änderung keine gesetzliche Ermächtigung mehr besteht, können von der Stelle, die zuletzt hierzu ermächtigt war, aufgehoben werden. Besteht die Stelle nicht mehr, so können sie vom fachlich zuständigen Staatsministerium aufgehoben werden.

Art 2