Gesetze / Zupfinstrumentenmachermeisterverordnung

ZupfMstrV

§ 3 Meisterprüfungsarbeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZupfMstrV/3#abs-1 (1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.
Bau einer lackierten und spielfertigen Gitarre mit Resonanzkörper,
2.
Bau einer lackierten und spielfertigen Akustikbaßgitarre,
3.
Bau einer lackierten und spielfertigen Laute,
4.
Bau einer lackierten und spielfertigen Mandoline,
5.
Bau einer lackierten und spielfertigen Zither,
6.
Bau einer lackierten und spielfertigen Konzertharfe oder einer Pedalharfe mit Säulenmechanismus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZupfMstrV/3#abs-2 (2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine technische Zeichnung und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZupfMstrV/3#abs-3 (3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die technische Zeichnung, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation vorzulegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZupfMstrV/3#abs-4 (4) Die technische Zeichnung, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.

§ 2 § 4