Gesetze / Verordnung über die befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie
ZuckerUmstrV§ 3a Umstrukturierungsbeihilfe für Lohn-unternehmen nach Artikel 3 Abs. 6 Unterabs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 320/2006
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckerUmstrV/3a#abs-1 (1) Der Anteil der Lohnunternehmer an der Umstrukturierungsbeihilfe wird auf 2 Millionen Euro festgesetzt. Überschreitet der Bedarf für die Umstrukturierungsbeihilfen für Lohnunternehmer den verfügbaren Betrag nach Satz 1, so werden deren festzusetzende Umstrukturierungsbeihilfen anteilmäßig verringert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckerUmstrV/3a#abs-2 (2) In Fällen zu berücksichtigender Wertverluste bei Lohnunternehmern im Sinne des Artikels 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 der Kommission vom 27. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 176 S. 32) wird die Umstrukturierungsbeihilfe für Zuckerrübenroder berechnet, indem der Betrag von 100 Euro mit der nach Satz 2 ermittelten Hektarzahl multipliziert wird. Die Hektarzahl wird ermittelt, indem die Hektarzahl der Fläche, die der Lohnunternehmer für die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 2008/2009 auf vertraglicher Grundlage gerodet hat, von der Hektarzahl der Fläche, die er für die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 2007/2008 auf vertraglicher Grundlage gerodet hat, abgezogen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckerUmstrV/3a#abs-3 (3) Die Umstrukturierungsbeihilfe für Zuckerrübenreinigungslader wird berechnet, indem der Betrag von 25 Cent mit der nach Satz 2 ermittelten Rübenmenge in Tonnen multipliziert wird. Die Rübenmenge wird ermittelt, indem die Rübenmenge, die der Lohnunternehmer für die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 2008/2009 auf vertraglicher Basis verladen hat, von der Rübenmenge, die er für die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 2007/2008 auf vertraglicher Grundlage verladen hat, abgezogen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckerUmstrV/3a#abs-4 (4) Die Umstrukturierungsbeihilfe für Rübendrillmaschinen wird berechnet, indem der Betrag von 12 Euro mit der nach Satz 2 ermittelten Hektarzahl multipliziert wird. Die Hektarzahl wird ermittelt, indem die Hektarzahl der Fläche, die der Lohnunternehmer für die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 2008/2009 auf vertraglicher Grundlage gedrillt hat, von der Hektarzahl der Fläche, die er für die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 2007/2008 auf vertraglicher Grundlage gedrillt hat, abgezogen wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckerUmstrV/3a#abs-5 (5) Der Lohnunternehmer hat der Bundesanstalt folgende Unterlagen vorzulegen: