Gesetze / Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung

ZuckProdAbgV 1983

§ 3b Anzeige über Änderungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckProdAbgV%201983/3b#abs-1 (1) Der Hersteller hat über jede Änderung der Betriebsverhältnisse, die nach § 3a angemeldet sind, innerhalb einer Woche dem Hauptzollamt eine Anzeige in zwei Stücken abzugeben. Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf Antrag hiervon unter bestimmten Auflagen befreien, wenn dadurch die Belange der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht beeinträchtigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckProdAbgV%201983/3b#abs-2 (2) Wechselt der Besitz des Herstellungsbetriebes, so hat der neue Besitzer hierüber dem Hauptzollamt innerhalb einer Woche eine Anzeige in zwei Stücken abzugeben.

§ 3a § 3c