Gesetze / Zucker-Denaturierungsprämienverordnung
ZuckDenatPräV§ 6 Denaturierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckDenatPr%C3%A4V/6#abs-1 (1) Der aus dem Prämienbescheid Berechtigte teilt der für den Denaturierungsbetrieb zuständigen Zolldienststelle den Zeitpunkt der Denaturierung spätestens drei Tage vorher nach vorgeschriebenem Muster mit. Diese Mitteilung muß folgende Angaben enthalten:
Die Zolldienststelle kann im einzelnen Fall, soweit für die Überwachung erforderlich, zusätzliche Angaben verlangen. Im Falle der Denaturierung von Rohzucker hat der Berechtigte den Rendementwert nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckDenatPr%C3%A4V/6#abs-2 (2) Die an einem Tag denaturierte Zuckermenge muß mindestens eine Tonne betragen; dies gilt nicht für Restmengen aus einem Prämienbescheid.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckDenatPr%C3%A4V/6#abs-3 (3) Die Zolldienststelle vermerkt auf der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1, ob die Denaturierung nach den Vorschriften dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten durchgeführt worden ist und sendet die Mitteilung an die Bundesanstalt.