Gesetze / Zuckerartenverordnung
ZuckArtV 2003§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckArtV%202003/1#abs-1 (1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckArtV%202003/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anlage 1 genannten Erzeugnisse in Form von Staubzucker, Kandiszucker und Zuckerhüten.