Gesetze / Landesrecht Bayern / Land- und forstwirtschaftliches Zuständigkeits- und Vollzugsgesetz
ZuVLFGArt 4 Genreserve
Stand: 25.08.2026
Zur Erfüllung der in Art. 1 genannten Aufgaben und Ziele stellt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) die Anlage und den Unterhalt einer Genreserve sicher.