Zur Erfüllung der in Art. 1 genannten Aufgaben und Ziele stellt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) die Anlage und den Unterhalt einer Genreserve sicher.
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Zur Erfüllung der in Art. 1 genannten Aufgaben und Ziele stellt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) die Anlage und den Unterhalt einer Genreserve sicher.