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Art 4 ZuVLFG (Bayern) — Genreserve

Land- und forstwirtschaftliches Zuständigkeits- und Vollzugsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Erfüllung der in Art. 1 genannten Aufgaben und Ziele stellt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) die Anlage und den Unterhalt einer Genreserve sicher.