Gesetze / Landesrecht Bayern / Land- und forstwirtschaftliches Zuständigkeits- und Vollzugsgesetz
ZuVLFGArt 2 Datenübermittlung, Herkunftsvergleiche
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZuVLFG/2#abs-1 (1) Zuchtverbände, Zuchtunternehmen, Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten sind verpflichtet, den für die Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung zuständigen Behörden oder Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZuVLFG/2#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann Herkunftsvergleiche bei Schweinen und Geflügel zur Prüfung der genetischen Qualität und tierwohlrelevanter Eigenschaften durchführen. Die Ergebnisse dieser Herkunftsvergleiche werden zur Information der Erzeuger und Abnehmer von Zuchtprodukten und der Verbraucher veröffentlicht.