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# Art 2 ZuVLFG (Bayern) — Datenübermittlung, Herkunftsvergleiche

Land- und forstwirtschaftliches Zuständigkeits- und Vollzugsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuchtverbände, Zuchtunternehmen, Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten sind verpflichtet, den für die Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung zuständigen Behörden oder Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

(2) Die zuständige Behörde kann Herkunftsvergleiche bei Schweinen und Geflügel zur Prüfung der genetischen Qualität und tierwohlrelevanter Eigenschaften durchführen. Die Ergebnisse dieser Herkunftsvergleiche werden zur Information der Erzeuger und Abnehmer von Zuchtprodukten und der Verbraucher veröffentlicht.

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Zitiervorschlag: Art 2 ZuVLFG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZuVLFG/2

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