Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zukunftspaket-Brandenburg-Durchführungsverordnung

ZuPakBbg-DV

§ 3 Mittelumschichtung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZuPakBbg-DV/3#abs-1 (1) Die den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach § 7 Absatz 1 und 2 des Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetzes ausgereichten Budgets stehen ihnen grundsätzlich über den gesamten Förderzeitraum gemäß § 4 des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes zur Verfügung, unter Beachtung der in § 4 des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes genannten Fristen hinsichtlich einer Bewilligung der jeweiligen Einzelmaßnahme spätestens bis zum 31. Dezember 2036 sowie deren vollständiger Abnahme bis zum 31. Dezember 2042.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZuPakBbg-DV/3#abs-2 (2) Bis zum 31. Dezember 2029 muss mindestens die Hälfte des der jeweiligen Gemeinde oder dem Gemeindeverband ausgereichten Budgets tatsächlich verausgabt werden. Ist dies nicht erfolgt, kann eine Umschichtung der noch nicht verausgabten Budgetteile innerhalb der Ebene der Landkreise oder innerhalb der Ebene der kreisfreien Städte, kreisangehörigen Gemeinden und der Verbandsgemeinde erfolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZuPakBbg-DV/3#abs-3 (3) Die Umschichtung bedarf der vorherigen Anhörung der betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände und hat im Benehmen mit dem Landkreistag Brandenburg sowie dem Städte- und Gemeindebund Brandenburg zu erfolgen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZuPakBbg-DV/3#abs-4 (4) Die Umschichtung hat die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden bereits eingegangenen Verpflichtungen zu berücksichtigen. In der Folge ist in Höhe dieser Verpflichtungen eine Umschichtung ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZuPakBbg-DV/3#abs-5 (5) Die Umschichtung führt im Ergebnis dazu, dass abweichend von den Festlegungen der Anlage 2 zum Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetz einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband ein höheres oder niedrigeres Budget zur Verfügung steht. Die Zuteilung der umgeschichteten Budgets wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch Bescheid des für Finanzen zuständigen Ministeriums mitgeteilt.

§ 2 § 4