Gesetze / Zollverordnung

ZollV

§ 28 Halte- und Bordezeichen

Stand: 10.06.2019

Bund

Auf Verlangen mittels der in Anlage 3 aufgeführten Zeichen sind Schiffsführer verpflichtet, zu halten und Zollbooten das Borden zu ermöglichen.

§ 27 § 29