Gesetze / Zirkusregisterverordnung
ZirkRegV§ 4 Datenverwendung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZirkRegV/4#abs-1 (1) Die in § 3 genannten Daten speichert die erteilende oder die kontrollierende Behörde in einem automatisierten Verfahren, das die Übermittlung der Daten durch Abruf ermöglicht. Zusätzlich speichert die erteilende oder kontrollierende Behörde im automatisierten Verfahren folgende Daten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZirkRegV/4#abs-2 (2) Die zuständige Behörde übermittelt die von ihr nach Absatz 1 gespeicherten Daten an andere für die Aufsicht nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes zuständige Behörden, soweit diese zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben der ersuchenden Behörde erforderlich sind. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZirkRegV/4#abs-3 (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die Behörde, an die übermittelt wird. Die speichernde Behörde prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde Behörde hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZirkRegV/4#abs-4 (4) Stellt eine Behörde bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben fest, dass die von einer anderen Behörde gespeicherten Daten unvollständig, fehlerhaft oder nicht schlüssig sind, so teilt sie dies der anderen Behörde mit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZirkRegV/4#abs-5 (5) Die erteilende Behörde erteilt dem Inhaber der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes auf Antrag Auskunft über die ihn betreffenden in Absatz 1 genannten Daten.