Gesetze / Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an den Internationalen Zinnrat nach dem Fünften Internationalen Zinn-Übereinkommen vom 21. Juni 1975

ZinnRVorRV

§ 3

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZinnRVorRV/3#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 49 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZinnRVorRV/3#abs-2 (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZinnRVorRV/3#abs-3 (3) Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

§ 2