Gesetze / Zensusvorbereitungsgesetz 2022
ZensVorbG 2022§ 3 Aufbau eines anschriftenbezogenen Steuerungsregisters
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZensVorbG%202021/3#abs-1 (1) Das Statistische Bundesamt erstellt und führt zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus ein Steuerungsregister, in dem Angaben bezogen auf Anschriften gespeichert werden. Die statistischen Ämter der Länder wirken beim Aufbau und bei der Pflege des Steuerungsregisters mit und nutzen das Steuerungsregister für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZensVorbG%202021/3#abs-2 (2) Das Steuerungsregister besteht aus
Die Bestände des Steuerungsregisters sind über Ordnungsnummern miteinander verknüpft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZensVorbG%202021/3#abs-3 (3) Der Datenbestand des Steuerungsregisters dient