Gesetze / Zensusvorbereitungsgesetz 2022
ZensVorbG 2022§ 12 Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung
Stand: 10.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZensVorbG%202021/12#abs-1 (1) Für die Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung pflegen die statistischen Ämter der Länder zu den Anschriften des Steuerungsregisters nach den §§ 5 und 7 die Angaben zu folgenden Merkmalen ein:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZensVorbG%202021/12#abs-2 (2) Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, infolge derer sie über Angaben zu Eigentümern von Gebäuden mit Wohnraum oder Wohnungen verfügen, übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die Daten nach Absatz 1 mit Stichtag 1. Oktober 2018 innerhalb einer Frist von vier Wochen ab dem Stichtag. Das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZensVorbG%202021/12#abs-3 (3) Zum Zweck der Aktualisierung des Bestandes der Auskunftspflichtigen und deren Anschriften übermitteln die in Absatz 2 genannten Stellen den statistischen Ämtern der Länder im Jahr 2020 innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung sowie zum 1. Februar 2021 innerhalb von vier Wochen die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 auf Anforderung.