Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Zahnärzte-ZV§ 21
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- LSG NRW, 08.10.2003 – L 11 KA 165/02Zitiert von 2
- SG Düsseldorf, 04.09.2002 – S 2 KA 10/02Zitiert von 2
- BSG, 09.02.2011 – B 6 KA 49/10 BVertragszahnärztliche Versorgung - Wiederzulassung nach vorangegangener Zulassungsentziehung - Wiedererlangung der erforderlichen Eignung nicht nur durch Zeitablauf - Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Divergenz - Bezeichnung des Verfahrensmangels der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörZitiert von 9
- BSG, 16.02.2021 – B 6 KA 19/20 BVertragszahnärztliche Versorgung - Entziehung der Zulassung als Vertragszahnarzt wegen Nichtausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit - fehlende Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit aufgrund gesundheitlicher EinschränkungenZitiert von 7
- SG Marburg, 31.01.2018 – S 12 KA 572/17Zitiert von 3
- BSG, 03.04.2019 – B 6 KA 4/18 RZulassungsentziehung wegen Verfehlung außerhalb des Kernbereichs der vertrags(zahn)ärztlichen TätigkeitZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- SG München, 01.10.2025 – S 28 KA 5066/24
- SG Marburg, 17.03.2021 – S 12 KA 373/20
- SG Düsseldorf, 12.09.2007 – S 2 KA 95/07
11 Entscheidungen zu § 21 Zahnärzte-ZV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 Zahnärzte-ZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ungeeignet für die Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit ist ein Zahnarzt, der aus gesundheitlichen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die vertragszahnärztliche Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben. Das ist insbesondere zu vermuten, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Antragstellung drogen- oder alkoholabhängig war. Wenn es zur Entscheidung über die Ungeeignetheit zur Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit nach Satz 1 erforderlich ist, verlangt der Zulassungsausschuss vom Betroffenen, dass dieser innerhalb einer vom Zulassungsausschuss bestimmten angemessenen Frist das Gutachten eines vom Zulassungsausschuss bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorlegt. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für erforderlich hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Betroffenen beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Betroffene zu tragen. Rechtsbehelfe gegen die Anordnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.