Gesetze / Zahntechnikermeisterverordnung
ZahntechMstrV§ 7 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I
Stand: 01.08.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZahntechMstrV%202025/7#abs-1 (1) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet. Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung ist die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 zu gewichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZahntechMstrV%202025/7#abs-2 (2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn
1.
das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
2.
das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.